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   BGH, 23.10.1957 - V ZR 219/55   

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https://dejure.org/1957,25
BGH, 23.10.1957 - V ZR 219/55 (https://dejure.org/1957,25)
BGH, Entscheidung vom 23.10.1957 - V ZR 219/55 (https://dejure.org/1957,25)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 1957 - V ZR 219/55 (https://dejure.org/1957,25)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 632
    Begriff der Geschäftsgrundlage eines Vertrages

Papierfundstellen

  • BGHZ 25, 390
  • NJW 1958, 297
  • MDR 1958, 157
 
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Wird zitiert von ... (137)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 15.11.1951 - IV ZR 15/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.10.1957 - V ZR 219/55
    Dazu ist zu sagen: Daß bei Abschluß eines Vertrages ein beiderseitiger Irrtum in der Beurteilung der Rechtslage ein Fehlen der Geschäftsgrundlage sein kann, wenn ohne diesen beiderseitigen Rechtsirrtum der Vertrag nicht, wie geschehen geschlossen worden wäre, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wie sie das Berufungsgericht angeführt hat, anerkannt (RGZ 108, 105 ff; 122, 200, 203; BGH Urteil vom 15. September 1951 IV ZR 15/51 IMBGB § 242 - Bd. - Nr. 1).

    In der letzten Zeile muß es nach IV ZR 15/51 statt "IM" "LM" heißen.

  • BGH, 14.07.1953 - V ZR 72/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.10.1957 - V ZR 219/55
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts, des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone und des Bundesgerichtshofs bestimmt die Revision die Geschäftsgrundlage, soweit hier von Interesse, als die gemeinsame Vorstellung beider Parteien vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewieser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien sich auf dieser Vorstellung aufbaut (Urteil des erkennenden Senats vom 16. Januar 1953 V ZR 89/51 BGB § 595 Nr. 1, vom 16. Januar 1953 V ZR 5/51, RdL 1953, 194, 197 und vom 14. Juli 1955 V ZR 72/52 LM BGB § 242 - Bb Nr. 18 = NJW 1953, 1985 = MDR 1954, 27).

    Einmal besteht kein ausnahmslos geltender Grundsatz, daß der Wegfall der Geschäftsgrundlage nach Abwicklung des Geschäftes nicht mehr zu berücksichtigen ist (vgl. das bereits oben angeführte Urteil des erkennenden Senats vom 14. Juli 1953 V ZR 72/52 und Larenz a.a.O. S. 136).

  • BGH, 16.01.1953 - V ZR 89/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.10.1957 - V ZR 219/55
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts, des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone und des Bundesgerichtshofs bestimmt die Revision die Geschäftsgrundlage, soweit hier von Interesse, als die gemeinsame Vorstellung beider Parteien vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewieser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien sich auf dieser Vorstellung aufbaut (Urteil des erkennenden Senats vom 16. Januar 1953 V ZR 89/51 BGB § 595 Nr. 1, vom 16. Januar 1953 V ZR 5/51, RdL 1953, 194, 197 und vom 14. Juli 1955 V ZR 72/52 LM BGB § 242 - Bb Nr. 18 = NJW 1953, 1985 = MDR 1954, 27).

    Zeile 20 wird nach V ZR 89/51 eingefügt: LM.

  • BGH, 09.05.1952 - V ZR 68/51

    Enteignungsentschädigung. Umstellung

    Auszug aus BGH, 23.10.1957 - V ZR 219/55
    Haben der Unternehmer und der Enteignete durch Feststellungsvertrag die Entschädigung für ein vor der Währungsreform enteignetes Grundstück vereinbart und sind sie dabei entsprechend der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ 6, 91) beide irrtümlich von einem Umstellungssatz 10:1 ausgegangen, so steht ein im Vertrag enthaltenes Anerkenntnis voller Befriedigung der Ansprüche aus der Enteignung einer Nachforderung des Enteigneten wegen Umstellung 1:1 nicht entgegen.

    Die Beklagte könne sich nicht auf den Vertrag vom 17. April 1953 berufen, da die Klägerin die Abrechnung der Beklagten damals nur deshalb als richtig anerkannt habe, weil sie auf Grund der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere auf Grund der Entscheidung des V. Senats vom 9. Mai 1952 (BGHZ 6, 91) irrtümlich angenommen habe, daß das Gesetz ihren Entschädigungsanspruch im Verhältnis 10:1 umgestellt habe.

  • BGH, 16.11.1953 - GSZ 5/53

    Umstellung der Enteignungsentschädigung

    Auszug aus BGH, 23.10.1957 - V ZR 219/55
    Die Klägerin hat sich auf die inzwischen am 16. November 1953 ergangene Entscheidung des Großen Senats des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ 11, 156) berufen und ausgeführt, entsprechend dieser Entscheidung sei ihre Entschädigungsforderung gegen die Beklagte nicht im Verhältnis 10:1, sondern im Verhältnis 1:1 umgestellt.
  • BGH, 29.01.1957 - VIII ZR 204/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.10.1957 - V ZR 219/55
    Daß infolge des Fehlens der Geschäftsgrundlage, nämlich der im Vertrag als gegeben angenommenen Umstellung der Enteignungsentschädigung im Verhältnis 10:1, die aus der Geschäftsgrundlage abgeleitete Beschränkung des Anspruchs der Klagepartei dieser nicht mehr zumutbar ist (BGH Urteil vom 29. Januar 1957 VIII ZR 204/56; WM 1957, 401), hat das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt.
  • RG, 03.03.1924 - IV 386/23

    Unter welchen Umständen kann die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens

    Auszug aus BGH, 23.10.1957 - V ZR 219/55
    Dazu ist zu sagen: Daß bei Abschluß eines Vertrages ein beiderseitiger Irrtum in der Beurteilung der Rechtslage ein Fehlen der Geschäftsgrundlage sein kann, wenn ohne diesen beiderseitigen Rechtsirrtum der Vertrag nicht, wie geschehen geschlossen worden wäre, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wie sie das Berufungsgericht angeführt hat, anerkannt (RGZ 108, 105 ff; 122, 200, 203; BGH Urteil vom 15. September 1951 IV ZR 15/51 IMBGB § 242 - Bd. - Nr. 1).
  • RG, 10.02.1926 - V 567/24

    Grundstückskauf; Beseitigung von Hypotheken

    Auszug aus BGH, 23.10.1957 - V ZR 219/55
    Die Revision will anscheinend gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, die Vertragsparteien hätten von vornherein eine falsche Auffassung über die Umstellungsfrage zu Grund gelegt, einwenden, in Wahrheit hätte ihre Auffassung der damaligen allgemeinen Rechtsanschauung entsprochen und so überhaupt kein Irrtum vorgelegen (s. hier für die Irttumsanfechtung auch RGZ 112, 329, 332).
  • RG, 30.10.1928 - II 28/28

    Vergleich; Stille Gesellschaft; Auseinandersetzung; Aufwertung

    Auszug aus BGH, 23.10.1957 - V ZR 219/55
    Dazu ist zu sagen: Daß bei Abschluß eines Vertrages ein beiderseitiger Irrtum in der Beurteilung der Rechtslage ein Fehlen der Geschäftsgrundlage sein kann, wenn ohne diesen beiderseitigen Rechtsirrtum der Vertrag nicht, wie geschehen geschlossen worden wäre, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wie sie das Berufungsgericht angeführt hat, anerkannt (RGZ 108, 105 ff; 122, 200, 203; BGH Urteil vom 15. September 1951 IV ZR 15/51 IMBGB § 242 - Bd. - Nr. 1).
  • BGH, 28.05.1952 - II ZR 146/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.10.1957 - V ZR 219/55
    Obwohl, wie bereits erörtert, das Abkommen vom 17. April 1953 kein Vergleich war, könnte es doch Bedenken erwecken, daß die Rechtsprechung, auch des Bundesgerichtshofs, es abgelehnt hat, reine Rechtsfragen als Sachverhalt im Sinne des § 779 BGB anzuerkennen (Urteil vom 28. Mai 1952 II ZR 146/51 im Anschluß an RGZ 157, 268 LM BGB § 779 Nr. 3).
  • BGH, 16.01.1953 - V ZR 5/51

    Rechtsmittel

  • RG, 12.04.1938 - VII 220/37

    Ist ein Vergleich unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrages als

  • BGH, 18.06.2019 - X ZR 107/16

    Zum Wegfall der Geschäftsgrundlage einer Schenkung bei Scheitern einer

    Die Vorstellung muss vielmehr nach § 313 Abs. 1 zur Grundlage des Vertrages geworden sein; der Geschäftswille muss, wie es bereits die Rechtsprechung vor der Kodifizierung des Instituts des Wegfalls der Geschäftsgrundlage formuliert hat, auf dieser Vorstellung aufbauen (BGH, Urteile vom 23. Oktober 1957 - V ZR 219/55, BGHZ 25, 390, 392; vom 14. Oktober 1992 - VIII ZR 91/91, BGHZ 120, 10, 23 [zu II 5 b]; vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 307/10, NJW 2012, 1718 Rn. 26; vom 6. Mai 2014 - X ZR 135/11, NJW 2014, 2638 Rn. 12).
  • BGH, 18.01.2008 - V ZR 174/06

    Falschbezeichnung des verkauften Anwesens im Kaufvertrag

    Das würde ihre Verpflichtung nach den früher maßgeblichen Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nur entfallen lassen, wenn auch die Klägerin hiervon ausgegangen und der Beklagten ein Festhalten an dem Vertrag nicht zuzumuten war (Senat, BGHZ 25, 390, 395; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 242 Rdn. 131).
  • BGH, 28.04.2005 - III ZR 351/04

    Behandlungsvertrag bei fehlendem Versicherungsschutz

    Geschäftsgrundlage sind die gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragspartner, die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhoben worden sind, die beim Abschluß aber zutage getreten sind, oder die dem Geschäftspartner erkennbaren oder von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Partei von dem Vorhandensein und dem künftigen Eintritt oder Nichteintritt bestimmter Umstände, auf denen sich der Geschäftswille der Parteien aufbaut (st. Rspr., z.B. BGHZ 25, 390, 392; 40, 334, 335 f; 61, 153, 160; 84, 1, 8 f; 120, 10, 23; BGH, Urteile vom 26. Oktober 1999 - X ZR 54/97 - NJW-RR 2000, 1219 und vom 15. November 2000 - VIII ZR 324/99 - NJW 2001, 1204, 1205).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 23.01.1958 - 1 BvR 271/57   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1958,34
BVerfG, 23.01.1958 - 1 BvR 271/57 (https://dejure.org/1958,34)
BVerfG, Entscheidung vom 23.01.1958 - 1 BvR 271/57 (https://dejure.org/1958,34)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Januar 1958 - 1 BvR 271/57 (https://dejure.org/1958,34)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 7, 239
  • NJW 1958, 297 (Ls.)
  • MDR 1958, 152
  • DÖV 1958, 258
 
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Wird zitiert von ... (92)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 128/56

    Verfassungsmäßigkeit des § 363 Abs. 2 StPO

    Auszug aus BVerfG, 23.01.1958 - 1 BvR 271/57
    Damit ist der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, der verlangt, daß einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten (BVerfGE 5, 22 (24); 6, 12 (14) u. a.).
  • BVerfG, 25.10.1956 - 1 BvR 440/54

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren

    Auszug aus BVerfG, 23.01.1958 - 1 BvR 271/57
    Damit ist der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, der verlangt, daß einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten (BVerfGE 5, 22 (24); 6, 12 (14) u. a.).
  • BVerfG, 28.01.2014 - 2 BvR 1561/12

    Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz -

    Zu der weiteren Rüge, das Bundesverwaltungsgericht habe übersehen, dass die Beschwerdeführerinnen die existenzielle Abhängigkeit der deutschen Filmwirtschaft von der Filmförderung substantiiert in Abrede gestellt hätten, ist nicht ersichtlich, inwiefern die angegriffenen revisionsgerichtlichen Urteile hierauf beruhen könnten (vgl. BVerfGE 7, 239 ; 13, 132 ; 52, 131 ; 89, 381 ).
  • BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvR 878/74

    Arzthaftungsprozeß

    Im übrigen beruht die Entscheidung auch auf diesem Verfassungsverstoß: Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Oberlandesgericht Stuttgart zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gekommen wäre, wenn es sich unter Berücksichtigung der Grundrechte des Beschwerdeführers um eine gehörige Anwendung der Beweisregeln bemüht hätte (vgl. BVerfGE 7, 239 [241]; 13, 132 [145]; 28, 17 [19 f.]; 36, 92 [97]).
  • BVerfG, 25.01.2005 - 2 BvR 656/99

    Recht auf ein faires Verfahren (Waffengleichheit; unterschiedliche Behandlung der

    Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nur Erfolg haben, wenn die angefochtene gerichtliche Entscheidung auf einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht, wenn also nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung des Beschwerdeführers das Gericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerfGE 7, 239 ; 18, 147 ; 28, 17 ; stRspr).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 23.01.1958 - 1 BvR 30/58   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1958,251
BVerfG, 23.01.1958 - 1 BvR 30/58 (https://dejure.org/1958,251)
BVerfG, Entscheidung vom 23.01.1958 - 1 BvR 30/58 (https://dejure.org/1958,251)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Januar 1958 - 1 BvR 30/58 (https://dejure.org/1958,251)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    BVerfGG § 91a
    Zulassung als Beistand - Keine Anfechtbarkeit der Beschlüsse des Vorprüfungsausschusses - Mißbrauchsgebühr

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 7, 241
  • NJW 1958, 297
  • MDR 1958, 146
  • DVBl 1958, 662
  • DÖV 1958, 258
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 29.11.1951 - 1 BvR 257/51

    Keine Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des BVerfG

    Auszug aus BVerfG, 23.01.1958 - 1 BvR 30/58
    Gegen seine Entscheidung gibt es keinen Rechtsbedarf an den Senat des Bundesverfassungsgerichts (vgl. auch BVerfGE 1, 89 [90 f.]).
  • BVerfG, 03.06.2019 - 2 BvR 910/19

    Zur Reichweite des Mitwirkungsausschlusses beziehungsweise des Ablehnungsgrundes

    Das gilt auch, soweit gemäß § 93b BVerfG die Kammer anstelle des Senats entscheidet (vgl. BVerfGE 7, 241 ; 18, 37 und 440; 19, 88 ).
  • BVerwG, 02.08.1984 - 3 C 40.81

    Verfassungsmäßigkeit der Krankenhausfinazierungsumlage in Rheinland-Pfalz

    Bei diesen öffentlichen Abgaben wird im allgemeinen wieder zwischen den Steuern, zu denen auch die Zölle gerechnet werden (vgl. BVerfGE 3, 407 [BVerfG 16.06.1954 - 1 PBvC 2/52]; 4, 7 [BVerfG 01.07.1954 - 1 BvR 361/52]; 7, 244 [BVerfG 23.01.1958 - 1 BvR 30/58]; 26, 172 ; 29, 402 ; 36, 66 [BVerfG 02.10.1973 - 1 BvR 345/73]; 38, 61 [BVerfG 16.07.1974 - 1 BvR 75/74]; 42, 223 [BVerfG 26.05.1976 - 2 BvR 294/76]; 49, 343 [BVerfG 11.10.1978 - 2 BvR 1055/76]), den Beiträgen (vgl. BVerfGE 42, 223 [BVerfG 26.05.1976 - 2 BvR 995/75]), den Gebühren und den anderen Leistungsentgelten (vgl. Wolff-Bachof, Verwaltungsrecht 1, 9. Aufl., § 42 Anm. II a 2) - wobei diese drei Gruppen auch unter dem Begriff der Vorzugsleistungen, also der Abgaben für Bevorzugungen, zusammengefaßt werden - sowie den sonstigen öffentlichen Abgaben unterschieden.
  • BVerfG, 06.04.1965 - 2 BvR 141/65

    Keine Verfassungsbeschwerde gegen Beschlüsse des Dreier-Ausschusses

    Im Rahmen seiner Kompetenz zur Ablehnung der Annahme einer Verfassungsbeschwerde ist der nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG gebildete Ausschuß - ebenso wie die bisher nach § 91 a BVerfGG gebildeten Ausschüsse (vgl. dazu BVerfGE 7, 241 [243]) - das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 18, 37 [38]).

    Der Gesetzgeber konnte daher - ebenso wie zuvor schon in § 91 a BVerfGG - durch einfaches Gesetz bestimmen, daß ein Ausschuß des zuständigen Senats über eine Verfassungsbeschwerde entscheidet, wenn die dafür vom Gesetzgeber bestimmten Voraussetzungen vorliegen (vgl. dazu des Näheren BVerfGE 7, 241 [242f.]).

  • BVerfG, 27.07.1964 - 2 BvR 230/64

    Keine einstweilige Anordnung gegen Versagung von Parteienfinanzierung

    Im Rahmen seiner Zuständigkeit zur Vorprüfung von Verfassungsbeschwerden ist der gemäß § 93a BVerfGG gebildete Ausschuß - ebenso wie die bisher auf Grund des § 91a BVerfGG tätigen Ausschüsse (BVerfGE 7, 241 [243]) - das Bundesverfassungsgericht.
  • BVerfG, 12.12.2002 - 2 BvR 1632/02

    Verfristung einer "wiederholten" Verfassungsbeschwerde - Ablehnung einer

    Diese hätte sich nämlich mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinandersetzen müssen, wonach ein Antrag auf Zulassung eines Steuerberaters in Steuersachen als Beistand in der Regel abzulehnen ist, da seine Beiordnung für das verfassungsrechtliche Verfahren im Regelfall auch dann nicht sachdienlich ist, wenn mit der Verfassungsbeschwerde die Prüfung einer Vorschrift des Steuerrechts oder eines Steuerbescheids begehrt wird (vgl. BVerfGE 7, 241 [242]).
  • BGH, 28.10.1965 - III ZR 166/63

    Auslegung des Begriffes "Urteile in einer Rechtssache" im Sinne des § 839 Abs. 2

    Zur weiteren Begründung kann dazu auf dies Ausführungen in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 7, 241, 243 [BVerfG 23.01.1958 - 1 BvR 30/58] und NJW 1965, 1014 und 1707 verwiesen werden, denen der erkennende Senat beipflichtet.
  • BVerfG, 01.07.1964 - 2 BvR 543/63

    Erstattung notwendiger Auslagen im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Im Rahmen seiner Zuständigkeit zur Vorprüfung der Verfassungsbeschwerden ist er - ebenso wie früher die auf Grund von § 91a BVerfGG gebildeten Ausschüsse (BVerfGE 7, 241 [243]) - das Bundesverfassungsgericht.
  • BVerfG, 12.05.1964 - 2 BvR 111/64

    Ablehnung eines Bundesverfassungsrichters

    Im Rahmen seiner Kompetenz zur Ablehnung der Annahme einer Verfassungsbeschwerde ist er das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 7, 241 [243]).
  • BVerwG, 18.06.1963 - VII B 84.63

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Verwerfung einer

    Der nach § 91 a Abs. 1 BVerfGG berufene Richterausschuß ist der Spruchkörper des Bundesverfassungsgerichts, der die Verfassungsbeschwerde vorzuprüfen hat; er ist im Rahmen seiner Kompetenz das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 7, 241 [243]; 11, 1 [3]).
  • BVerfG, 23.01.1962 - 2 BvR 293/61

    Keine Nichterhebung der verhängten Mißbrauchsgebühr

    Zur Entscheidung über den Antrag ist der nach § 91a BverfGG gebildete Ausschuß zuständig, der die Gebühr auferlegt hat (vgl. BVerfGE 7, 241 [243] und BVerfGE 11, 1 [3]).
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